§ 1 Zustandekommen des Reisevertrages
Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Caritasverband für den Kreis Gütersloh e.V. (Veranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Voranfragen und Re- servierungen über Telefon und/oder Internet sind stets unverbindlich. Der Reisevertrag mit den Teilnehmern kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den Teilneh- mer zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Sofern der Reiseteilnehmer seine Reisedoku- mente nicht spätestens fünf Tage vor Reisebeginn erhalten hat, muss der Veranstalter umgehend informiert werden. Die Reisedokumente werden in diesem Fall bei geleisteter Zahlung umgehend zugestellt. Erfolgt keine Information des Teilnehmers an den Veranstalter, kann dieser dies als kostenpflichtigen Rücktritt behandeln. Die Anmeldung von Teilnehmern mit gesund- heitlichen Beeinträchtigungen ist mit genauen Angaben über Art und Umfang der Beeinträchtigungen zu versehen, damit der Veranstalter prüfen kann, ob eine Teilnahme und Anmeldebestäti- gung möglich ist. Sollten dem Veranstalter solche Angaben nicht gemacht werden, kann keine Anmeldebestätigung erfolgen, also kein Reisevertrag abgeschlossen werden. Erfolgt durch den Veranstalter eine Teilnahmebestätigung, weil ihm über eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung nichts mitgeteilt wurde, so behält sich der Veranstalter vor, aus diesem Grund den Reise- vertrag mit dem Teilnehmer gegebenenfalls kostenpflichtig zu kündigen.
§ 2 Leistungen des Veranstalters
Der Umfang der Leistungen des Veranstalters ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt. Orts- und Hotelpro- spekte, die nicht vom Veranstalter vertrieben werden, sowie Erklärungen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotelleitung, öf- fentliche Verkehrsmittel usw.) sind für den Veranstalter nicht verbindlich, ausgenommen für den Fall, dass eine entsprechende Erklärung oder Auskunft vom Veranstalter ausdrücklich schrift- lich bestätigt wurde. Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu dem im Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter.
§ 3 Zahlung, Anzahlung
Auf den Reisepreis ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung eine Anzahlung von 100,- Euro des Reisepreises fällig. Eine Nichtzahlung bewirkt keine Aufhe- bung des Vertrages. Der Restbetrag auf den Reisepreis ist sechs Wochen vor Reisebeginn fällig. Anspruch auf Beförderung besteht nur bei vollständiger Zahlung des Gesamtpreises. Reise- preiszahlungen sind gemäß § 651 r BGB insolvenzgesichert. Einen Sicherungsschein erhält der Teilnehmer mit der Bestätigung.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
Nachträgliche notwendige Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem Inhalt des Reisevertrages sind gestattet.Der Veranstalter ist bei berechtigtem Interesse befugt, den Teilnehmer in ein anderes Hotel gleicher Kategorie unterzubringen. In diesem Fall bleiben Gewährleistungsansprüche unberührt, sofern geänderte Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flugha- fengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Be- förderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförde- rungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
Oben genannte Preiserhöhungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Teilnehmer unter Begründung und Darlegung der Berechtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reise- antrittdavonschriftlichinformiertwurde.FerneristderTeilnehmerberechtigt,beieinerErhöhungvonüber8%desGesamtreisepreises vomReisevertragzurückzutreten,alternativdieTeil- nahme einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus dem vorliegenden Reiseprogramm zu verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche anzubieten. Innerhalb von 14 Ta- gen nach der Erklärung über die Preiserhöhung kann der Teilnehmer die genannten Rechte geltend machen, andernfalls gilt die Änderung als angenommen.Wenn sich die Kosten wie Steuern, Abgaben und oben genannte Kosten für den Veranstalter verringern und dies zu niedrigeren Kosten für diesen führt, darf der Teilnehmer unter Berücksichtigung entstandener Verwaltungskos- ten eine Senkung des Reisepreises verlangen.
§ 5 Rücktritt des Teilnehmers, Umbuchung
Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit gegenüber dem Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Reisevertrag durch den Teilnehmer muss schriftlich erfolgen. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem Veranstalter folgende Entschädigung (% vom Reisepreis) zu, wobei maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt der Eingang der Rück- trittserklärung bei uns ist: bis 90 Tage vor Reisebeginn 100,- Euro | ab 89. Tag bis inkl. 45. Tag vor Reisebeginn 20 % | ab 44. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 30 % | ab 29. Tag bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 50 % | ab 14. Tag bis inkl. 07. Tag vor Reisebeginn 70 % | ab 06. Tag bis inkl. 01. Tag vor Reisebeginn 80 % | am Tag des Reiseantritts, Nichtantritt der Reise 95 %.
Bei Flug- und Schiffsreisen gelten andere Kündigungsfristen und Stornobeträge. Die Entschädigung (% vom Reisepreis) für Flugreisen ist folgendermaßen gestaffelt: bis 180 Tage vor Reise- beginn 100,- Euro | ab 179. Tag bis inkl. 120. Tag vor Reisebeginn 20 % | ab 119. Tag bis inkl. 90. Tag vor Reisebeginn 25 % | ab 89. Tag bis inkl. 60. Tag vor Reisebeginn 50 % | ab 59. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 60 % | ab 29. Tag bis inkl. 07. Tag vor Reisebeginn 70 % | ab 06. Tag bis inkl. 01. Tag vor Reisebeginn 80 % | am Tag des Reiseantritts, Nichtantritt der Reise 95 %.
Die Entschädigungen (% vom Reisepreis) bei Schiffsreisen wie Flusskreuzfahrten sind folgendermaßen geregelt: bis 180 Tage vor Reisebeginn 100,- Euro | ab 179. Tag bis inkl. 120. Tag vor Reisebeginn 50 % | ab119. Tag bis inkl. 90. Tag vor Reisebeginn 70 % | ab 89. Tag bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 80 % | ab 29. Tag bis inkl. 07. Tag vor Reisebeginn 85 % | ab 06. Tag bis inkl. 01. Tag vor Reisebeginn 90 % | am Tag des Reiseantritts, Nichtantritt der Reise 95 %. Storniert in einem Doppelzimmer nur eine Person, so trägt die verbleibende Person, soweit sie das Doppelzimmer als Einzelzimmer weiterhin nutzen möchte, den dafür anfallenden Zuschlag. Dies kann, gerade bei Flusskreuzfahrten, bis zu 100% des Reisepreis ausmachen. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.Bei gebuchten Eintrittskarten betragen die Rücktrittskosten regelmäßig 100% des Eintrittspreises.
§ 6 Obliegenheiten des Teilnehmers, außergewöhnliche Umstände, Kündigung durch den Teilnehmer
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Es wird generell empfohlen, vor dem Reiseantritt eine Reise-Rück- trittskostenversicherung abzuschließen, da diese nicht im Reisepreis eingeschlossen ist. Der Veranstalter versendet jedem Teilnehmer mit der Buchungsbestätigung ein dementsprechendes An- gebot eines Versicherers. Tritt ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherer umgehend zu benachrichtigen. Bei Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß &651 h BGB kann der Teilnehmer vor Beginn einer Pauschalreise ohne Zahlung von Rücktrittskosten vom Vertrag zurücktreten. Ist die Rückreise aufgrund genannter Umstände nicht möglich, trägt der Ver- anstalter die Kosten für die notwendige, aber möglichst gleichwertigen wie der gebuchten Unterkunft für bis zu drei Nächte. Zu einem Beistand gemäß $651 q BGB ist der Veranstalter eben- falls verpflichtet, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Erbringung der im Vertrag aufgeführten Reiseleistungen verantwortlich. Der Teil- nehmer ist verpflichtet, Mängel unverzüglich der Reisebegleitung und somit dem Veranstalter anzuzeigen. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, kann der Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzu- muten ist. Eine Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter bzw. die Reiseleitung eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand erfordert. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe un- möglich ist oder vom Veranstalter oder seiner Reiseleitung verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird. Kündigt der Teilnehmer den Reisevertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach dem Gesetz.
§ 7 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung.
§ 8 Kündigung oder Rücktritt durch den Veranstalter, außergewöhnliche Umstände
Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reiseantritt ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstal- ters oder der Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich im erheblichen Maße vertragswidrig verhält. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die Reisebegleitung nimmt die Interessen des Veranstalters wahr. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Teil- nehmers. Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten: a) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter wird den Teilnehmer unverzüglich über die Absage der Reise informieren. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Der Teilnehmer kann in diesem Falle an einer anderen Reise des Veranstalters teilnehmen. b) bis 4 Wochen vor Reisebeginn bei öffentlich geförderten Reisen, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt. Der Veranstalter wird den Teilnehmer unverzüglich über die Ablehnung der Bewilligung oder die eingeschränkte Bewilligung und den neuen Reisepreis informieren. c) bei Entstehung oder Vorhandensein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die den Veranstalter an der Vertragserfüllung hindern. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis.
§ 9 Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
§ 10 Verjährung, Abtretungsverbot
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Teilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung in eigenem Namen. Gemäß §651 i Abs. 3 BGB verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise.
§ 11 Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Reisevertrages als solcher bleibt unbe- rührt. Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Krankenversicherungskarte und / oder den Auslandskrankenschein (Anspruchsbehandlung E 111) mitzunehmen.Die Beförderung wird nicht vom Caritasverband selbst, sondern von einem Unternehmen durchgeführt, das Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist.
§ 12 Pass- und Visabestimmungen
Der Veranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse wie auch gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes unterrichten.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Ausgenommen sind schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters.
Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
§ 13 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezoge- nen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie unter: www.caritas-guetersloh.de/datenschutz.